Der achtstündige Kurs (Art. 18 Abs. 4 VZV) wird in vier Unterrichtsblöcke (Doppellektionen à
120 Minuten) unterteilt. Der Unterricht ist auf mindestens zwei Tage zu verteilen und beginnt
zwingend mit dem Unterrichtsblock 1. An einem Tag dürfen höchstens zwei Unterrichtsblöcke
durchgeführt werden. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.
Lehrmittel
Die Unterrichtsmaterialien müssen die zu vermittelnden Lerninhalte möglichst realitätsnah
illustrieren. Es sind vorwiegend multimediale und interaktive Lehr- und Lernmittel einzusetzen.
Die Qualität der Lehrmittel wird von den Kantonen bei der Auditierung der Fahrschulen im
Rahmen der Qualitätskontrolle (vgl. Ziff. 4) überprüft.
Lehrplan
Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer muss zudem über einen Lehrplan verfügen, der die zu
vermittelnden Lerninhalte präzisiert und die geplante Durchführung sowie die Unterrichtsmethoden
dokumentiert.
Kursdokumentation
Jeder Kursteilnehmerin und jedem Kursteilnehmer ist eine geeignete Dokumentation zur
persönlichen Verwendung und Mitnahme abzugeben.
Teilnahme am Kurs
Voraussetzung
Am Kurs darf nur teilnehmen, wer einen gültigen Lernfahrausweis besitzt (Art. 18 Abs. 2 VZV).
Zeitpunkt
Die Motorrad-Fahrschülerinnen und Motorrad-Fahrschüler sollen den Kurs parallel zur obligatorischen
praktischen Grundschulung besuchen.
Kursbescheinigung
Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer bescheinigt der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler den
Besuch der einzelnen Unterrichtsblöcke.
Die Kursbescheinigung ist ab dem Datum des Kursabschlusses unbeschränkt gültig.
Qualitätskontrolle
Die Kantone führen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (Art. 24 Abs. 1 FV) regelmässig Kontrollen
durch, um die Qualität des obligatorischen Unterrichts zu gewährleisten. Sie können diese
Tätigkeit an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/
Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/
Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt delegieren (Art. 24
Abs. 4 FV).